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Wortlaut im Mietvertrages entscheidet über Tierhaltung

Berlin (dpa/gms) - Ob die Haustierhaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist, hängt oft vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Erlaubt etwa der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres einen Hund oder eine Katze zulegen, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mit. Nur bei gefährlichen oder giftigen Hausgenossen könne der Vermieter Einspruch erheben.

Ein komplettes Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist dem DMB zufolge unwirksam. Kleintiere wie Vögel, Fische oder Hamster dürfe jeder Mieter halten. Ein Hundehaltungsverbot habe dagegen Bestand. Muss der Vermieter dem Einzug eines Vierbeiners erst zustimmen, dürfe er aber nicht willkürlich entscheiden und dies dem einen Mieter erlauben und dem anderen nicht. Die Abschaffung eines «erlaubten» Hundes könne der Vermieter außerdem nur fordern, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von dem Tier ausgehen.

Sieht ein Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung vor, hat zumindest der Mieter eines Einfamilienhauses das Recht, einen Hund zu halten, so der DMB. In Mehrfamilienhäusern sollte sicherheitshalber der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Katzen und Kleintiere dürften beim Fehlen einer Regelung grundsätzlich gehalten werden.

dpa - Meldung vom 15.08.2002

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